Härtefallregelung Baselland
Willkommen zur Abklärung der Corona-Härtefallhilfe im Kanton Basel-Landschaft.
Gemäss §10 der Härtefallverordnung BL (SGS 505.13) endete die Frist zur Einreichung von Gesuchen um Härtefallmassnahmen Baselland am 30. September 2022. Damit sind keine Eingaben mehr möglich.
Informationen zu den bezogenen Härtefallhilfen
Einschränkung der Verwendung
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Verwendung der Härtefallhilfe gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (SR 951.262) vom 25. November 2020, sowie gemäss Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (SR 951.264) vom 2. Februar 2022 für alle Unternehmen eingeschränkt ist. Die Einschränkung beinhaltet, dass keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausgeschüttet werden, keine Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine Eigentümer vergeben werden dürfen. Für Unternehmen, welche Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert bekommen haben, gilt die genannte Einschränkung für das Geschäftsjahr der Ausrichtung, sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Für Unternehmen, welche Härtefallhilfen vor dem 1. April 2021 zugesichert bekommen haben, gilt die genannte Einschränkung für drei Jahre.
Des Weiteren dürfen die gewährten Mittel nicht an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen werden.
Bedingte Gewinnbeteiligung
Wir weisen Sie darauf hin, dass Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken gemäss Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) vom 25. September 2020 der bedingten Gewinnbeteiligung unterliegen. Diese beinhaltet, dass ein allfälliger steuerbarer Jahresgewinn im Jahr der Ausrichtung der Härtefallhilfe an den jeweiligen Kanton weitergeleitet werden muss. Der Jahresgewinn muss jedoch nur bis zum Betrag des erhaltenen Beitrags an den jeweiligen Kanton weitergeleitet werden. Massgebend für die Einteilung in die Kategorie Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken, ist der Jahresumsatz des gesamten Unternehmens. Eine Anwendung der Rückzahlungslogik der bedingten Gewinnbeteiligung abgeleitet vom Umsatz einer einzelnen Sparte ist nicht zulässig.
In Art. 8e der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (SR 951.262) vom 25. November 2020 und in Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (SR 951.264) vom 2. Februar 2022 wurde die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten spezifiziert. Vom steuerbaren Jahresgewinn sind in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 entstandene steuerlich massgebliche Verluste abziehbar.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Millionen Franken unterliegen im Kanton Basel-Landschaft nicht der bedingten Gewinnbeteiligung und müssen keine allfälligen Jahresgewinne an den Kanton weiterleiten.
Informationen zu freiwilligen Rückzahlungen von A-Fonds-perdu-Beiträgen
Wir weisen Sie darauf hin, dass erhaltene A-Fonds-perdu-Beiträge freiwillig zurückgezahlt werden können. Die Einschränkung der Verwendung gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) vom 25. November 2020, sowie gemäss Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (SR 951.264) vom 2. Februar 2022 wird bei vollständiger Rückzahlung hinfällig. Eine allfällige Rückzahlung muss in einer Zahlung erfolgen und kann nicht in Teilrückzahlungen getätigt werden.
Bitte wenden Sie sich mit Angabe der Referenznummer der erhaltenen Härtefallhilfe an folgende E-Mail-Adresse um eine Rückzahlung tätigen zu können: rueckzahlung.haertefallhilfe@bl.ch
Wir weisen Sie abschliessend darauf hin, dass die Einhaltung der Einschränkung der Verwendung, sowie der bedingten Gewinnbeteiligung vom Bund und Kantonen überwacht wird. Härtefallhilfen werden im Falle von Verletzungen dieser Gesetzesartikel zurückgefordert.
Kanton Basel-Landschaft